AGB Vermietungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietungen:
Parteien:
Vermieter ist die Swiss Elite Cars GmbH mit Hauptsitz in Dietikon ZH (nachfolgend Vermieter genannt). Mieter ist die jeweilige im Mietvertrag eingetragene Person, die ein Fahrzeug des Vermieters mietet.
1. Fahrzeugübergabe
Der Mieter hat das Fahrzeug mit allem Zubehör und allen Bestandteilen in einwandfreiem, unbeschädigtem Zustand und vollgetankt übernommen. Alle eventuellen Mängel sind VOR Fahrzeugübernahme vom Mieter anzuzeigen und schriftlich im Mietvertrag festzuhalten.
2. Bezahlung / Kaution
Vor Übergabe des Fahrzeuges ist eine Kaution in Höhe von mindestens CHF 1000.- zu hinterlegen. Die Kaution ist BAR zu bezahlen und dient dem Vermieter zur Sicherheit aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis einschliesslich Schadenersatzansprüchen. Der Vermieter kann die Kaution mit den Forderungen aus dem Mietverhältnis verrechnen.
Kosten für die Vermietung werden VOR der Übergabe bezahlt. Allfällige Kosten bei der Rückgabe (z.B. Mehrkilometer, usw.) sind unverzüglich zu begleichen.
3. Versicherung
Alle unsere Fahrzeuge sind Vollkasko versichert und haben einen speziellen Mietzusatz. Allfällige Schäden an den Fahrzeugen gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters. Weiterer Schaden bleibt vorbehalten.
4. Nutzung
Die Überlassung erfolgt an den Mieter persönlich. Der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters bedürfen Fahrten in Länder ausserhalb der Schweiz, ansonsten sind Fahrten ausserhalb der Schweiz verboten.
In keinem Falle gestattet ist die Verwendung des Fahrzeugs:
- Zur Vermietung an Dritte
- Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen
- Zur Beförderung gefährlicher Güter
- Für Fahrten außerhalb der Schweiz
- Zur Teilnahme an Fahrkursen
- Zur Erledigung von rechtswidrigen Tatbeständen.
Ausserdem Verboten ist es, Fahrzeugteile auszutauschen oder zu ersetzen.
Das Rauchen und das Mitführen von jeglichen Tieren im Fahrzeug sind verboten. Die Fahrzeuge sind in einem normal sauberen (Innenraum) Zustand zurückzugeben. Es ist verboten, im Fahrzeug zu rauchen, zu essen oder trinken. Allfällige Kosten für starke Verunreinigungen im Innenraum werden dem Mieter mit einer Pauschale von CHF 200.- in Rechnung gestellt.
5. Anforderungen an den Mieter
Der Mieter muss mindestens 21 Jahre alt sein und mindestens 3 Jahre im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein. Provisorische Führerscheine genügen nicht.
6. Tankfüllung
Der Mieter erhält das Fahrzeug vollgetankt und hat dies auch vollgetankt zurückzugeben. Kosten für die Tankfüllung übernimmt der Mieter. Es darf nur Treibstoff, welches das jeweilige Fahrzeug benötigt, getankt werden, Bleifrei 98 – V-Power. Bei falscher Tankfüllung übernimmt die Swiss Elite Cars GmbH keine Haftung und der Mieter haftet für die vollständige Behebung des Schadens.
Wichtig: Allfällige Quittungen für Treibstoff sind dem Vermieter bei Rückgabe des Fahrzeuges auszuhändigen.
7. Verpflichtungen des Mieters
Mit der Unterschrift verpflichtet sich der Mieter während der gesamten Mietdauer in fahrfähigem, nüchternem und gesundem Zustand zu sein. Jeglicher Konsum von Drogen, Alkohol, berauschenden Medikamenten und jede andere Art von berauschenden Einflüssen sind strengstens verboten! Die Swiss Elite Cars GmbH übernimmt keine Haftung im Schadensfall und erlaubt sich strafrechtliche Schritte einzuleiten.
8. Bussen und sonstiges
Alle Bussen und Kosten, die durch Missachten der Verkehrsregeln durch den Mieter verursacht werden, gehen zu Lasten des Mieters. Es findet eine nachträgliche Rechnungstellung statt zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von CHF 50.-.
9. Drittpersonen
Grundsätzlich ist es nicht gestattet, Drittpersonen ans Steuer zu lassen, ausser sie sind im Mietvertrag klar erwähnt und dem Vermieter bekannt.
10. Mehrkilometer
Bei Überschreitung der verfügbaren Kilometeranzahl erlaubt sich die Swiss Elite Cars GmbH einen Aufpreis der Mehrkilometer zu verrechnen. Der Betrag ist sofort bei der Rückgabe zu begleichen.
11. Reservation / Annullation
Reservationen von mehr als zwei Wochen im Voraus bedingen einer Anzahlung von 50% des Gesamtmietpreises. Sollte der Mieter das gebuchte Fahrzeug später abholen als vereinbart, so wird der anteilige Mietzins für den nicht genutzten Zeitraum nicht zurückerstattet. Bei dieser Regelung gibt es keine Ausnahmen.
Die Reservation kann infolge Krankheit oder höherer Gewalt (z.B. Regen / Schnee) bis zu 3 Tage vor dem Event umgebucht werden. Bei Nichteinhalten dieser Frist wird eine Entschädigung in Höhe von pauschal CHF 1’000.- verrechnet.
12. Fahrzeug waschen
Das Waschen des Fahrzeuges ist strengstens untersagt! Bei Lackbeschädigungen übernimmt der Mieter die volle Haftung des Schadens. Die Swiss Elite Cars GmbH wäscht ihre Autos mit speziellen, lackschonenden Methoden und hat ihre eigene Autowaschstrasse.
13. Mietverlängerung
Falls Sie während des Mietverhältnisses die Mietdauer verlängern wollen, so funktioniert dies nur unter Absprache mit dem Vermieter und seiner ausdrücklichen Zustimmung.
14. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Dietikon, ZH. Die Swiss Elite Cars GmbH behält sich jedoch vor, einen anderen Gerichtsstand zu wählen.
15. Fehlmanipulationen
Schäden am Fahrzeug durch Überdrehung des Motors, Verschalten, Überhitzung der Kupplung durch langes Schleifenlassen, Kavalierstarts, übermässiger Reifenverschleiss, sowie jegliche Art von Fehlmanipulation bedingen der vollumfänglichen Haftung durch den Mieter. Schäden dieser Art sind via Computer nachweisbar und die Swiss Elite Cars GmbH behält sich das Recht vor, bei Verdacht eine Analyse durchzuführen. Sollte sich der Verdacht bestätigen, wird neben dem Schaden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 150.- fällig. Felgenbeschädigungen sind ab Fr. 500.- zu begleichen.
16. Verhalten im Schadensfall
Für den Schadensfall (Unfall, Diebstahl, sonstige Beschädigung oder Defekt) verpflichtet sich der Mieter dem Vermieter unverzüglich und umfassend Meldung zu machen.
Unfälle und Schäden infolge grober Fahrlässigkeit wie Alkoholmissbrauch, Drogen, überhöhter oder nicht angepasster Geschwindigkeit, widrigen Wetterverhältnisse (Regen, Schneefall, Eisglätte etc.) oder Schäden durch zu nahes Auffahren, Vandalismus, oder Schäden unbekannter Dritter bedingen vollumfängliche Haftung durch den Mieter. Die gesamten Kosten der entstandenen Schäden sind sofort zu bezahlen und die Kaution oder das deponierte Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Begleichung des Schadenbetrages beim Vermieter.
Zusätzlich gilt:
- Bei Unfällen hat der Benutzer sofort die Polizei zu alarmieren und eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls zu veranlassen. Er hat dem Vermieter einen Bericht, in dem insbesondere Namen und Anschriften sämtlicher Unfallbeteiligten, sowie der Zeugen und die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge festgehalten sind, vorzulegen.
- Bei Diebstahl oder Beschädigung des Fahrzeugs sind unverzüglich alle erforderlichen polizeilichen Feststellungen vom Mieter zu veranlassen. Weiterhin ist der Mieter verpflichtet seiner Auskunftspflicht gegenüber der Versicherung so schnell wie möglich und in vollem Umfange nachzukommen.
- Ist das Fahrzeug defekt erfolgt die Reparatur in Absprache mit dem Vermieter, der auch die Werkstatt auswählt.
- Bei Unfällen im Ausland (sofern die Nutzung gemäß 2. ausdrücklich genehmigt wurde) hat der Mieter, sofern der Vermieter einer Reparatur im Ausland nicht zustimmt, den Rücktransport zu dem Standort des Vermieters / Ort der Fahrzeugübernahme auf seine eigenen Kosten zu veranlassen.
- Bei Diebstahl oder Beschädigungen des Fahrzeugs sind die Mietausfallkosten für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung vom Mieter zu erstatten. Diese betragen pauschalisiert ohne weiteren Nachweis 50% des jeweiligen Grundmietpreises pro Tag. Einen darüber hinaus gehenden Schaden hat der Mieter nur bei konkretem Nachweis zu ersetzen.
17. Rückgabe
Der Mieter hat das Fahrzeug zum vereinbarten Ende der Mietzeit sofort an den Vermieter auszuhändigen und alle Fahrzeugschlüssel, sowie die bei Mietbeginn ausgehändigten Fahrzeugdokumente oder Zubehör im gleichen Zustand, wie bei der Übernahme an den Vermieter zurückzugeben. Gerät der Mieter mit der Rückgabe in Verzug, wird dem Mieter automatisch der nächst höhere Mietansatz und eine Entschädigung von CHF 200.- berechnet.
18. Haftung des Mieters zusammengefasst
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt, das Fahrzeug durch Drittpersonen beschädigt wird oder er eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere haftet er für jegliche Übertretung der Verkehrsregeln. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten. Zu diesen zählen auch die Mietausfallkosten, sofern das Fahrzeug durch einen Schaden für die Dauer der Reparatur nicht eingesetzt werden kann.
19. Nichteinhalten des Vertrages oder nicht fristgerechte Rückgabe des Fahrzeuges
Bei Nichteinhalten des Vertrages oder bei Vertragsverletzung erlaubt sich die Swiss Elite Cars GmbH Kosten für die Entschädigung zu verlangen. Ausserdem übernimmt die Swiss Elite Cars GmbH bei Vertragsverletzung jeglicher Art keine Haftung und erlaubt sich, rechtliche Schritte einzuleiten. Sollte der Mietgegenstand in der festgelegten Frist nicht zurückgegeben werden und eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist nicht bekannt, so hat der Vermieter das Recht, sein Eigentum auf Kosten des Mieters zurückzuholen. Bei Vorliegen strafrechtliche Sachverhalte kann der Vermieter zudem gegen den Mieter strafrechtliche oder zivilrechtliche Schritte einleiten.
20. Ausfall aufgrund technischem Mangel des Fahrzeugs
Die Swiss Elite Cars GmbH übernimmt keine Haftung, wenn ein Fahrzeug kurzfristig ausfällt aufgrund einem technischen Mangel. Es kann auf ein anderes Auto abgeweicht werden, welches frei ist.
Die Fahrzeuge sind GPS-überwacht.